§ 21 FRG
Bibliographie
- Titel
- Fremdrentengesetz (FRG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 824-2
(1) Ersatzzeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem nach § 20 die Beitrags- oder Beschäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit vorangeht.
(2) Geht der Ersatzzeit keine Beitrags- oder Beschäftigungszeit voran, so ist sie dem Versicherungszweig zuzuordnen, dem nach § 20 die Beitrags- oder Beschäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit nachfolgt.