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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 16 MBG Schl.-H. - Schutz der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbende Beschäftigte entsprechend, Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abordnung oder Versetzung bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.