§ 7 POG M-V - Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- POG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-4
(1) Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern ist zentrale Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318). Dazu hat es die erforderlichen Einrichtungen vorzuhalten und kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten sowie die für die Kriminalitätsbekämpfung bedeutsamen Daten zu sammeln und auszuwerten.
(2) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen.
(3) Das Landeskriminalamt koordiniert die Kriminalitätsbekämpfung und erlässt nach Zustimmung durch das Innenministerium die dazu erforderlichen Regelungen.
(4) Dem Landeskriminalamt obliegt insbesondere die zentrale Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, der Rauschgiftkriminalität, der Wirtschaftskriminalität und der Staatsschutzkriminalität sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen. Darüber hinaus hat das Landeskriminalamt Ermittlungen auf Weisung des Innenministeriums oder auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft zu führen. Das Landeskriminalamt kann bei gegenseitigem Einvernehmen Ermittlungsvorgänge von den Polizeibehörden übernehmen.
(5) Dem Landeskriminalamt sind die landesweiten Aufgaben im Bereich der Spezialeinheiten zugewiesen.
(6) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung fachaufsichtliche Befugnisse des Landeskriminalamtes.