§ 49 VGHGAntragsberechtigung und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf Änderung der Verfassung (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.
(2) Der Antragsteller muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.