§ 86 LPersVG - Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Vorbehaltlich allgemeiner Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse im Sinne von § 105 Abs. 3 LBG sind allgemeine Regelungen in Angelegenheiten, die nach §§ 73 bis 85 derMitbestimmung unterliegen und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen obersten Landesbehörde zu vereinbaren.
(2) Allgemeine Regelungen nach Absatz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemienwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, insbesondere solche
- 1.in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten,
- 2.in organisatorischen Angelegenheiten,
- 3.in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum Gegenstand haben,
- 4.über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes,
können durch die Landesregierung ganz oder teilweise aufgehoben werden.
(3) Kommt eine allgemeine Regelung nach Absatz 1 wegen Nichteinigung in einer von einem Verhandlungspartner nach Abschluss der Beratungen für wesentlich erklärten Frage nicht zustande, ist diese im Ministerrat zu erörtern. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die allgemeine Regelung sodann nach erneuter Erörterung mit den beteiligten Spitzenorganisationen als Vereinbarung nach Absatz 1.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, vorläufig treffen. Hierdurch darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht vorweggenommen werden; die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen.
(5) Allgemeine Regelungen nach dieser Bestimmung werden im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten obersten Landesbehörden getroffen. Sie werden durch die Landesregierung im Ministerialblatt veröffentlicht. Sie gehen Dienstvereinbarungen nach § 76 vor.