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§ 109 SchulG - Zusammenwirken von Land und RBZ

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Schulaufsichtsbehörde und das RBZ schließen Zielvereinbarungen ab, insbesondere über:

  1. 1.
    die nähere Ausgestaltung der von dem RBZ zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,
  2. 2.
    die durch das für Bildung zuständige Ministerium zu veranlassenden Stellenzuweisungen,
  3. 3.
    die durch das für Bildung zuständige Ministerium zur Verfügung zu stellenden Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte,
  4. 4.
    die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(2) § 125 bleibt unberührt.