§ 109 SchulG - Zusammenwirken von Land und RBZ
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Schulaufsichtsbehörde und das RBZ schließen Zielvereinbarungen ab, insbesondere über:
- 1.die nähere Ausgestaltung der von dem RBZ zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,
- 2.die durch das für Bildung zuständige Ministerium zu veranlassenden Stellenzuweisungen,
- 3.die durch das für Bildung zuständige Ministerium zur Verfügung zu stellenden Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte,
- 4.die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.
(2) § 125 bleibt unberührt.