§ 2 GO LTWahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten und die Stellvertreter in besonderen Wahlgängen für die Dauer der Wahlperiode ohne Aussprache.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Wird dabei die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, kommen die beiden Abgeordneten mit den meisten Stimmen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der amtierende Präsident zieht.