§ 25 FischG - Satzung der Fischereigenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 793 3
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Fischereibehörde kann eine Änderung der Satzung verlangen, wenn dies erforderlich ist, damit die Fischereigenossenschaft weiterhin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Fischereigenossenschaft hat die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk bekannt zu machen.
(2) Das Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
- 1.den notwendigen Inhalt der Satzung, wozu insbesondere die satzungsmäßige Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Genossenschaftsorgane, die Bestimmungen über die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne sowie die Regelung der Voraussetzungen einer Umlageerhebung unter den Mitgliedern in der Satzung gehören;
- 2.die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass einer Satzung oder Satzungsänderung durch die Fischereibehörde, wenn die Genossenschaft ihrer rechtlichen Verpflichtung hierzu nicht nachkommt;
- 3.das Verfahren zur Konstituierung der Fischereigenossenschaft durch die Fischereibehörde, die einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk festgesetzt hat.