§ 99 KWG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Wahlen nach dem Fünften Teil Anwendung, wenn deren Wahltag noch nicht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestimmt war.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals auf die nach seinem In-Kraft-Treten stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung.