§ 22 EigVO NRW - Bilanz
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 272 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.