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§ 22 EigVO NRW - Bilanz

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EigVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 272 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.