§ 53 BbgSchulG - Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsganges zu beraten. Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.

(3) Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt an Gymnasien nach

  1. 1.
    besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
  2. 2.
    dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
  3. 3.
    dem Vorliegen besonderer Gründe.

Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Die Auswahl erfolgt an Oberschulen

  1. 1.
    nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
  2. 2.
    im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.

Im Umfang von bis zu 50 vom Hundert der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Gymnasien und zu zwei Drittel der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen.

(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn

  1. 1.
    auf Grund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
  2. 2.
    durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
  3. 3.
    auf Grund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(5) Die Schülerin oder der Schüler ist für den gewählten Bildungsgang geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsganges erwarten lassen. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens zu ermitteln. Ergänzend können das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und das Ergebnis eines Aufnahmetests hinzugezogen werden. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

(6) Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der betroffenen Schulformen durchführen. Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. Liegt kein Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.

(7) Für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8 Abs. 4 können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien zur Bestimmung des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. Die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.