§ 1 AbfG LSA. - Ziel des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. Dazu gehört insbesondere
- 1.die Entstehung von Abfällen in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
- 2.die Schädlichkeit von Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern (Schadstoffverminderung),
- 3.nicht vermiedene Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen (Abfallverwertung),
- 4.nicht verwertete Abfälle so zu behandeln, dass anfallende Energie oder Abfälle soweit wie möglich genutzt werden können (Abfallbehandlung),
- 5.nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (Abfallbeseitigung),
- 6.nicht verwertbare Abfälle in geeigneten Anlagen möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen und
- 7.die Einhaltung des Standes der Technik bei Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.
(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).