§ 81 SWG - Zusätzliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch Verfügung der Obersten Wasserbehörde bestimmt werden, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.
(2) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür eine Entschädigung zu leisten.
(3) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, ist ein Ausgleich zu leisten. § 99 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgleichspflichtiger im Sinne des Absatzes 2 das Land ist.