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§ 13 SächsArchivG - Kommunale Archive

Bibliographie

Titel
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
290-1

(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 einschließlich des von ihnen übernommenen Archivgutes nach § 4 Abs. 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie unterhalten zu diesem Zweck eigene oder gemeinsame Archive, die den archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entsprechen müssen.

(3) § 5 Abs. 4 bis 8 und §§ 6 bis 11 gelten entsprechend. Die Rechtsträger der Archive erlassen eine Archivordnung als Satzung.