§ 214 BRAO - Verbleiben im Amt des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählt worden sind, bleiben für den Rest ihrer Wahlperiode im Amt.
(2) 1Die Versammlung der Kammer kann jedoch die bisherige Zahl der Vorstandsmitglieder herabsetzen. 2Die Mitglieder, die auf Grund eines solchen Beschlusses ausscheiden, werden durch das Los bestimmt.