§ 53 RiG - Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. Sie kann mit Gehaltskürzung verbunden werden.