§ 40 BezVersammWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVersammWG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine Wiederholungswahl für die Bürgerschaft erforderlich geworden, so findet eine Wiederholung der Bezirksversammlungswahl nur statt, wenn die Bürgerschaft dies ausdrücklich bestimmt.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Bezirkswahlvorschlägen und auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine andere Entscheidung getroffen worden ist.
(3) Findet in einem Bezirk eine Wiederholungswahl statt, so wird für diesen Bezirk das Wahlergebnis der Bezirksversammlungswahl neu ermittelt.
(4) Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.