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§ 18 KiStG M-V - Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Amtliche Abkürzung
KiStG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
619-3

(1) Kirchensteuer, deren Verwaltung gemäß § 10 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen ist, ist zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Vermögensteuer zu veranlagen und zu erheben.

(2) Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer der Lohnsteuerpflichtigen ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erheben. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen oder kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Abgabenordnung mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach Maßgabe der Lohnsteuerabzugsmerkmale einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft abzuführen. Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer besteht auch für diejenigen, die die Einkommensteuer der Kirchensteuerpflichtigen pauschalieren.

(3) Auf Antrag der steuererhebungsberechtigten und kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch im Inland liegt, ordnet das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem im Land maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern an, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Mecklenburg-Vorpommern liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(4) Kirchensteuer der kirchensteuerpflichtigen Bezieher von Kapitalerträgen ist im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren zu erheben. Die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten haben innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Sie haben anhand der nach § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jede Kirchensteuerpflichtige und jeden Kirchensteuerpflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft zuzuordnen, der die oder der Kirchensteuerpflichtige angehört, und die Summe der von ihr oder ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten dürfen die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verarbeiten; für andere Zwecke dürfen sie sie nur verarbeiten, soweit die Kirchensteuerpflichtigen zustimmen und dies gesetzlich zugelassen ist.

(5) Wer nach § 51a Absatz 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatischen Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft widerspricht (Sperrvermerk), ist wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Hierbei sind sämtliche von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.

(6) Auf die Haftung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmer für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.