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§ 75 SächsBG - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt es über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtStG geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft entgegen

  1. 1.

    § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt,

  2. 2.

    § 29 Abs. 4 BeamtStG einer Weisung, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachkommt oder

  3. 3.

    entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 an einem ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit nicht mitwirkt.