§ 1 LPlG - Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten,
- 1.eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen und fortzuschreiben, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt,
- 2.raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Planungsträger entsprechend den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes aufeinander abzustimmen. Dabei sind die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, soweit sie auf der jeweiligen Ebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen,
- 3.die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
Planungsträger sind Behörden des Bundes und des Landes, die Gemeinden und Landkreise, die der Aufsicht des Bundes und des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personen des Privatrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen oder Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(2) Sie hat darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Gemeinschaft sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes und der Bundesländer den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird.