§ 5 GemKVO - Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-21
(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass
- 1.sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann,
- 2.für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,
- 3.Buchungsmaschinen und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und
- 4.die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.
(2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.
(3) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen, Schecks und Postschecks sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen.
(4) Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.