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§ 43 BbgWG - Gemeingebrauch (zu § 23 WHG )

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Für oberirdische Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, kann die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

(3) Die Wasserbehörde darf ab 1. Januar 1995 das Befahren mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, auf nicht schiffbaren Gewässern im Einzelfall nur gestatten, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die bisherige Nutzung bleibt bis 1. Januar 1995 unberührt. Sie ist bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Für Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens und der Fischerei mit Ausnahme der Angelfischerei ist keine Gestattung erforderlich. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Schutzeinrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(4) Die Ausübung des Tauchsports ist nur in den Gewässern oder Gewässerteilen zulässig, die der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister durch Rechtsverordnung bestimmt. In der Verordnung können nach Anhörung des Tauchsportverbandes Verbote und Beschränkungen zum Schutz der Gewässer oder zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne festgelegt werden. Die Belange der Fischerei sind nach Anhörung der Fischereiberechtigten zu berücksichtigen. Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung ist die Wasserbehörde ermächtigt, die Gewässer, in denen der Tauchsport zulässig ist, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung zu bestimmen und die Ausübung des Tauchsports zu regeln.

(5) Ausgenommen vom Gemeingebrauch sind Gewässer, soweit sie Teil von Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen sind.