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§ 86 FhG - Staatliche Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft können nach Maßgabe der hierfür im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel auf Antrag Beiträge und Zuschüsse erhalten, wenn die Fachhochschule in freier Trägerschaft

  1. 1.
    staatlich anerkannt ist,
  2. 2.
    auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und
  3. 3.
    die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entlastet.

Eine Fachhochschule in freier Trägerschaft entlastet die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, soweit sie in ihren Bildungszielen den Grundsätzen der staatlichen Ausbauplanung für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Rechnung trägt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtete Studiengänge an Fachhochschulen in freier Trägerschaft entlasten die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bestehende vertragliche Regelungen mit Kirchen bleiben unberührt.