§ 3 HeimmitwV - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmitwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag auf Dauer in dem Heim aufgenommen worden sind (Bewohner).
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag mindestens zwei Monate das Heim bewohnen.