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§ 3 HeimmitwV - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmitwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag auf Dauer in dem Heim aufgenommen worden sind (Bewohner).

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag mindestens zwei Monate das Heim bewohnen.