§ 36 SPolG - Informationsabgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen der in den §§ 4, 5 sowie 26 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Informationen anderer Personen kann die Vollzugspolizei abgleichen, wenn das aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Informationen mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der gemäß § 26 Abs. 3 erlangten Informationen ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.

(2) Rechtsvorschriften über den Informationsabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.