§ 65 HG - Einschreibung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einschreibung der Studierenden wird in der Einschreibungsordnung geregelt. In der Einschreibungsordnung trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der bei den Studierenden zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist für einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Als weitere Voraussetzung für die Einschreibung kann der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit gefordert werden, soweit Prüfungsordnungen dies vorsehen.
(3) Die Einschreibung erfolgt unbeschadet des § 69 Satz 3 für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
(4) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will.
(5) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.
(6) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus Absatz 8 ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.
(7) Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Zustimmung der Hochschule; er setzt eine erneute Einzelentscheidung gemäß Absatz 2 voraus.
(8) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.