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§ 14 DüV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)  
Amtliche Abkürzung
DüV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7820-15-3

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet,

  2. 2.
  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,

  4. 4.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

  5. 5.

    entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zugegeben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

  6. 6.

    entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,

  7. 7.

    entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Stoff anwendet,

  8. 8.

    entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermittlung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  9. 9.

    entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontrollwert nicht überschritten wird, wenn die zuständige Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen hat, oder

  10. 10.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff aufbringt,

  2. 2.

    entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  2. 2.

    entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.