§ 12 LDG M-V - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird.
(6) Ist ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis auch außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes entfernt worden, darf er grundsätzlich nicht wieder bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn zum Beamten ernannt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss; abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes findet eine Heilung nicht statt, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern, Zweckverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts begründet werden.