§ 75 GemO - Ortsbeirat
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.
(2) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlußfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß des Gemeinderats übertragen werden.
(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen. Die Mitglieder des Ortsbeirats werden für die Wahlzeit des Gemeinderats gewählt. Wird der Gemeinderat vorzeitig aufgelöst, so endet auch die Wahlzeit der Ortsbeiräte.
(4) Der Gemeinderat wählt spätestens sechs Wochen nach Beginn seiner Wahlzeit aus den wahlberechtigten Bürgern, die in dem Ortsbezirk wohnen, die Mitglieder des Ortsbeirats auf Grund des Ergebnisses der Wahl zum Gemeinderat in dem Ortsbezirk; § 41 Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Vorschlagsberechtigt sind die Parteien und Wählergruppen, denen danach ein Sitz im Ortsbeirat zusteht; sofern die Partei oder Wählergruppe im Gemeinderat vertreten ist, erfolgt ihr Wahlvorschlag durch ihr Ratsmitglied oder ihre Gruppe von Ratsmitgliedern. Nicht wählbar sind Bürger, die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes nicht Mitglied des Gemeinderats sein dürfen. Ersatzpersonen werden auf Vorschlag der Partei oder Wählergruppe (Satz 2), von der das ausgeschiedene Ortsbeiratsmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt. § 29 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn die Parteien oder Wählergruppen, denen Sitze im Ortsbeirat zustehen, insoweit ihr Vorschlagsrecht nicht ausschöpfen.
(5) Ist der Gemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden, so werden auch die Mitglieder des Ortsbeirats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(6) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. In neugebildeten Ortsbezirken nimmt bis zur Wahl des Ortsvorstehers der Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
(7) Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Die Rechte und Pflichten nach § 42 stehen neben dem Ortsvorsteher auch dem Bürgermeister zu.
(8) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
(9) Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann abweichende Bestimmungen treffen. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1. Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend.