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§ 31 PersVG LSA - Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Bei Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach § 30 Abs. 2. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.