§ 31 PersVG LSA - Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Bei Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach § 30 Abs. 2. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.