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§ 18 GDG LSA - Gerichtsärztliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Amtliche Abkürzung
GDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2120.2

(1) Die untere Gesundheitsbehörde besorgt auf Anforderung gegen Kostenerstattung Aufgaben des gerichtsärztlichen Dienstes, soweit nicht andere Träger mit Angehörigen des ärztlichen Berufes zuständig sind oder herangezogen werden.

(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz die Anforderungen an Angehörige des ärztlichen Berufes für die Ausübung der gerichtsärztlichen Tätigkeit zu bestimmen.