§ 18 GDG LSA - Gerichtsärztliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
(1) Die untere Gesundheitsbehörde besorgt auf Anforderung gegen Kostenerstattung Aufgaben des gerichtsärztlichen Dienstes, soweit nicht andere Träger mit Angehörigen des ärztlichen Berufes zuständig sind oder herangezogen werden.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz die Anforderungen an Angehörige des ärztlichen Berufes für die Ausübung der gerichtsärztlichen Tätigkeit zu bestimmen.