§ 23 JAG NRW - Begründung; Einsichtnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 315
(1) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
(2) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Justizprüfungsamtes. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.