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§ 109 BG LSA - Ehrenbeamte

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Nach Vollendung des fünfundsechszigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
  2. 2.
    Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69, 72, 83 bis 87a.
  3. 3.
    Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.