§ 18 UAG - Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-29
(1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre gutachterliche Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name, die zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet und bei Umweltgutachtern auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
(2) Die Zulassungsstelle muß in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 36 Monate nach Zugang der Anzeige überprüfen, ob die Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. Dabei muß auch eine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 2 und 4 und § 16 gelten entsprechend.