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§ 9 LKO - Begriff

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.

(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    wenigstens drei Monate im Landkreis wohnt.

Wer in mehreren Landkreisen wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in dem Landkreis, in dem er seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat.

(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.