§ 9 LKO - Begriff
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.
(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der
- 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.wenigstens drei Monate im Landkreis wohnt.
Wer in mehreren Landkreisen wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in dem Landkreis, in dem er seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat.
(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.