§ 6 PatV - Formerfordernisse der Anmeldung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
- Amtliche Abkürzung
- PatV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1-13
(1) 1Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. 2Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der die Anmeldungsunterlagen in maschinenlesbarer Form enthält. 3Für den Datenträger gelten die in Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. 4Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen.
(2) 1Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. 2Die Blätter müssen das Format A4 nach DIN 476 haben und im Hochformat verwendet werden. 3Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. 4Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. 5Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. 6Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.
(3) 1Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. 2Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. 3Jeder Bestandteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. 4Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. 5Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. 6Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.
(4) 1Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand: | 2 Zentimeter |
---|---|
Linker Seitenrand: | 2,5 Zentimeter |
Rechter Seitenrand: | 2 Zentimeter |
Unterer Rand: | 2 Zentimeter. |
2Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
(5) 1Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. 2Blocksatz soll nicht verwendet werden. 3Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. 4Grafische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. 5Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. 6Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. 7Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. 8Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. 9Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. 10Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten.
(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.