§ 58 SächsLKrO - Fachbediensteter für das Finanzwesen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).
(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muss die dafür erforderliche fachliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen. Die erforderliche Eignung besitzt, wer entweder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung zum Gemeindefachbeamten besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben hat.