§ 11 LVLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesverband Lippe
- Redaktionelle Abkürzung
- LVLG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Für die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes ist der 8. Teil der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie der § 75 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Wenn bei Aufstellung der Haushaltssatzung der Haushalt nicht ausgeglichen ist, kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes anordnen. § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Prüfung des Landesverbandes obliegt dem Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann sich auf Kosten des Landesverbandes zur Durchführung der Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse der Gemeindeprüfungsanstalt bedienen.
(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Landesverbandes und für seine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen im Ubrigen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Zum Ausgleich des Aufwands, der sich durch die Umstellung auf das kommunale Haushaltsrecht ergibt, erhält der Landesverband im Jahr 2018 eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 150 000 Euro.