§ 651l BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.