§ 5 MFG - Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Mittelstandsförderungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- MFG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-3
(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind auf ihre Wirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu prüfen.
(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen, welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, inwieweit diese Auswirkungen zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße führen.
(3) Des Weiteren ist vor dem Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll ist, um im Sinne des Absatzes 1 eine regelmäßige Prüfung ihrer Notwendigkeit für und ihre Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu gewährleisten.
(4) Soweit möglich und sinnvoll ist eine regelmäßige Evaluierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Bezug zur mittelständischen Wirtschaft vorzusehen, insbesondere wenn eine zeitliche Befristung der Vorschrift nicht erfolgt.
(5) Soweit möglich sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit in der Regel weniger als zehn Beschäftigten in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von unzumutbaren Belastungen freigestellt werden.
(6) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.