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§ 12 HeilBerG - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die

  1. a)

    für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  2. b)

    infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.