§ 17 HSchAG - Terminsbestimmung, Ladung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung werden vom Schiedsamt bestimmt.
(2) Die Zustellung der Ladung erfolgt durch die Post mittels Zustellungsurkunde. Für das Zustellen durch Postbedienstete gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung.
(3) Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.
(5) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen dem Schiedsamt unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entscheidungsgründe glaubhaft zu machen. Geht dem Schiedsamt die Entschuldigung vor dem Ende des Termins zu und wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen.