§ 10 ArbPlSchG - Freiwillige Wehrübungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)
- Amtliche Abkürzung
- ArbPlSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-2
Für Wehrübungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), die in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9 und § 14a entsprechend.