§ 10 ArbPlSchG - Freiwillige Wehrübungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)
Amtliche Abkürzung
ArbPlSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-2

Für Wehrübungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), die in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9 und § 14a entsprechend.