§ 17 BbgKWahlG - Wahlvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
Der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.