§ 17 BbgKWahlG - Wahlvorsteher

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.