§ 1 LImschG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
- Amtliche Abkürzung
- LImschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7129
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen dienen, sowie die der allgemeinen Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) und des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.