§ 4 KomWG - Wählerverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Für jeden Wahlbezirk hat der Bürgermeister ein Wählerverzeichnis zu erstellen. In die Wählerverzeichnisse sind alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag während der üblichen Dienststunden, an einem dieser Tage jedoch bis mindestens 18.00 Uhr, öffentlich auszulegen. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist ihre Berichtigung beantragen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 können der Antragsteller und der Betroffene, gegen die Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für inländische Wahlberechtigte.