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§ 1 SBesG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.