§ 25 BezVerwG - Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt eines Bürgerdeputierten oder Stellvertreters beendet ist, trifft die Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 steht dem Betroffenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

(3) Der Verzicht (§ 24 Abs. 1 Buchstabe a) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.