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§ 7 EGZPO - (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-2

(1) 1Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht errichtet, so entscheidet in den Fällen des § 546 der Zivilprozeßordnung das Oberlandesgericht mit der Zulassung gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision. 2Die Entscheidung ist für das Revisionsgericht bindend.

(2) 1In den Fällen der §§ 547, 554b und 566a der Zivilprozeßordnung ist die Revision bei dem obersten Landesgericht einzulegen.2 Die Vorschriften der §§ 553, 553a der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.3 Das oberste Landesgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision.4 Erklärt es sich für unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so sind diesem die Prozeßakten zu übersenden.

(3) Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit ist auch für den Bundesgerichtshof bindend.

(4) Die Fristbestimmung im § 555 der Zivilprozeßordnung bemißt sich nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an den Revisionsbeklagten.

(5) Wird der Beschluß des obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, dem Revisionskläger erst nach Beginn der Frist für die Revisionsbegründung zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung von neuem.

(6) Die vorstehenden Vorschriften sind auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Abs. 2 , des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, des § 568a und des § 621e Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 7: I.d.F.d. Art. 2 II Nr. 121 G v. 12.09.1950 S. 455; EGGVG 300-1