§ 99 ALG - Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für mitarbeitende Familienangehörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger gelten. Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, gelten bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 als Beiträge als Landwirt.

(2) Für die Bewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der für einen Verheirateten maßgebende Umrechnungsfaktor der Anlage 2 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.

  2. 2.

    Für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors wird den Beitragsjahren die Zeit vom Ende der Ehezeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinzugerechnet und der Umrechnungsfaktor mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Beitragsjahre zur Gesamtzahl der der Berechnung zugrunde liegenden Beitragsjahre vervielfältigt.

Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich ist § 97 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    Der Zuschlag ist bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft nur zu berücksichtigen, wenn nach den persönlichen Voraussetzungen vor dem 1. Juli 2009 Anspruch auf Altersrente (§ 11) geltend gemacht werden kann.

  2. 2.

    Der Abschmelzungsfaktor wird bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft mit dem Wert berücksichtigt, der in dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns einer Altersrente (§ 11) maßgebend ist.